[ Auszug: Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den
gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur
gemeinschaftlich verfügen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]